Satzung der APG Deutschland Verband der Marken- und Kommunikationsstrategen e.V.

 

    §1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen APG Deutschland Verband der Marken- und Kommunikationsstrategen e.V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat Geschäftsstellenräume mit Sitz in Hamburg
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

    §2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des Berufsstandes der Marken- und Kommunikationsstrategen Deutschlands.
  2. Der Berufsstand der Marken- und Kommunikationsstrategen umfasst die Gesamtheit der Fachleute, die sich professionell mit dem strategischen Management von Marken, Marketing und Kommunikation befassen. Marken- und Kommunikationsstrategen sind in unterschiedlichsten Strukturen zu finden, z. B. in Kommunikationsagenturen jeder Art (Klassische Kommunikation, PR, Dialog, Web, Media, etc.), in Unternehmensberatungen und Unternehmen. Was alle vereint, ist das Streben nach kreativen, innovativen und effizienten Marketing-, Marken- und Kommunikationsstrategien, basierend auf der Erforschung und Analyse von Meinungen, Einstellungen und Verhalten von Zielgruppen und anderen Akteuren im relevanten Markt.

   

    §3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins APG Deutschland Verband der Marken- und Kommunikationsstrategen e.V. kann werden, wer als angestellter oder freiberuflicher Strategischer Planner, Marken-, Marketing- Media- oder Kommunikationsstratege, Trend-/Marktforscher oder strategischer Berater arbeitet. Nach Maßgabe von Satz 1 können auch juristische Personen als Fördermitglieder aufgenommen werden oder Container Mitgliedschaften beantragen. Die Größe der Container bestimmen und beantragen legitimierte Personen aus Agenturen und Unternehmen. Die Container können vom Antragsteller flexibel besetzt werden. Für die Verwaltung der Container sind die Antragsteller verantwortlich. Für die Buchung von Containern gilt ebenfalls die Satzung des Vereins APG Deutschland Verband der Marken- und Kommunikationsstrategen e.V.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  5. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  7. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand darf Ehrenmitgliedschaften mit einfacher Mehrheit wählen und vergeben. Die aktuellen Vorstände dürfen keine Ehrenmitgliedschaften erhalten.

     

    §4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die entsprechenden Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

   

    §5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Der Zugang der Austrittserklärung ist bis zum 31. Dezember an die Geschäftsstelle des Verbandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei  Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

    §6  Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Für ordentliche und Fördermitglieder können unterschiedliche Beiträge erhoben werden.
  3. Der Beitrag ist jährlich im voraus bis zum 31.01. zu zahlen. Tritt ein Mitglied nach dem 31.06. im laufenden Geschäftsjahr ein, so wird der halbe Jahresbeitrag fällig.
  4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  5. Über die Höhe eine Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

     §7  Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

    §8  Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Kassierer
  3. Vorstandsmitglied
  4. Vorstandsmitglied
  5. Vorstandsmitglied
  6. Vorstandsmitglied
  7. Vorstandsmitglied
  8. Vorstandsmitglied
  9. Vorstandsmitglied

Der Vorstand kann in jedem laufenden Geschäftsjahr in der Vorstandssitzung über die Besetzung eines Junior Vorstands entscheiden, diesen benennen und in der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit wählen.

Der Vorstand kann durch eine Mehrheit der Mitgliederversammlung erweitert oder verkleinert werden.

  1. Vorstand im Sinne von §26 Abs.2 BGB sind der erste Vorsitzende und der Kassierer. Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Geschäfte ausschließlich von dem 1. Vorsitzenden geführt. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden führt der Kassierer die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Über eine Nachbenennung und Erweiterung des Vorstands durch den Vorstand kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  4. Der Vorstand wird von den Mitgliedern durch einfache Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme für jede Position im Vorstand. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  5. Die Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Vorstand müssen durch zwei Mitglieder des Vereins vorgeschlagen werden.
  6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll an allen namens de Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  7. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als Euro 2500 (in Worten: zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  8. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Neuwahl.
  9. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  10. Vorstände, die die an der Konzeption und Durchführung von APG Workshops beteiligt sind, werden auf eigenen Wunsch zu folgenden Konditionen – die für externe Referenten aus der apg Mitgliedschaft gelten – vergütet: Siehe auch Vergütungsformular für APG Mitglieder, die sich an apg Workshops beteiligen: Slot: 150 Euro, Tag 300 Euro, zwei Tage: 500 Euro.

     

    §9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, c. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, d. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat vorstehend der unter Abs.1, Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a. die Genehmigung der Jahresrechnung, b. die Entlastung des Vorstands, c. die Wahl des Vorstands, d. Satzungsänderungen, e. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags, f. Anträge des Vorstands und der Mitglieder, g. Berufung abgelehnter Bewerber, h. Die Auflösung des Vereins
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins oder über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Stimmabgabe der Mitglieder muss auch durch schriftliche oder elektronische Abstimmung erfolgen können. In diesem Fall ist jedes Mitglied unter Angabe der Anträge, über die zu beschliessen sind, und deren Begründung sowie unter Fristsetzung von mindestens 3 Wochen zur Stimmabgabe aufzufordern.
  8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

   §10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International.

 

 

Hamburg 02.08.2019